+TITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 127 EBA-Abwicklungsausschuss
---+Artikel 128 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden
------+Artikel 128 1.
------+Artikel 128 2.
------+Artikel 128 3.
---+Artikel 128a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
------+Artikel 128a 1.
------+Artikel 128a 2.
------+Artikel 128a 3.
------+Artikel 128a 4.
------+Artikel 128a 5.
------+Artikel 128a 6.
------+Artikel 128a 7.
---+Artikel 129 Überprüfung
---+Artikel 130 Umsetzung
------+Artikel 130 1.
------+Artikel 130 2.
------+Artikel 130 3.
---+Artikel 131 Inkrafttreten
---+Artikel 132 Adressaten

TITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 127 EBA-Abwicklungsausschuss

Artikel 127

EBA-Abwicklungsausschuss

Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung der gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gefassten EBA-Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden gemäß dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sorgt die EBA insbesondere dafür, dass die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durch die in diesem Artikel genannten Beschlüsse in keiner Weise beeinträchtigt werden. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EBA mit der EIOPA und der ESMA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EBA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung Nr. 1093/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung ausfallender Finanzinstitute.

Artikel 128 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden
Artikel 128a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Artikel 129 Überprüfung

Artikel 129

Überprüfung

Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht. Sie prüft insbesondere Folgendes:

a) 

anhand des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;

b) 

anhand des in Artikel 45 Absatz 19 genannten Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;

c) 

Funktionsweise und Effizienz der Rolle, die der EBA in dieser Richtlinie zugewiesen wird, einschließlich ihrer Aufgaben als Vermittler.

Gegebenenfalls wird diesen Berichten ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Ungeachtet der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Überprüfung nimmt die Kommission bis zum 3. Juli 2017 eine konkrete Überprüfung der Anwendung der Artikel 13, 18 und 45 in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur Durchführung einer bindenden Vermittlung vor, um künftigen Entwicklungen des Rechts über Finanzdienstleistungen Rechnung zu tragen. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

▼M7

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2022 die Auswirkungen der indirekten Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen, einschließlich Fällen, in denen Gruppen zwischen der als Abwicklungseinheit identifizierten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben. Sie prüft insbesondere Folgendes:

a) 

die Möglichkeit, Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis zu gestatten;

b) 

die Behandlung gemäß den Vorschriften über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind;

c) 

die Angemessenheit einer Begrenzung des Betrags der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzüge.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, wobei der Geltungsbeginn des Artikels 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt wird.

▼B

Artikel 130 Umsetzung
Artikel 131 Inkrafttreten

Artikel 131

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 124 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Artikel 132 Adressaten

Artikel 132

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DA -

    EULAW_DA