+BSIG § 6 Informationsaustausch
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1. Übersicht
BSIG § 6 Informationsaustausch
(1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch
mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und
Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller,
Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen,
Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur
Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann
weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
(2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und
die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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