+BSIG - Kapitel 1 - Aufgaben und Befugnisse
---+BSIG § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
---+BSIG § 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
---+BSIG § 6 Informationsaustausch
---+BSIG § 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
---+BSIG § 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
---+BSIG § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
---+BSIG § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
---+BSIG § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
---+BSIG § 12 Bestandsdatenauskunft
---+BSIG § 13 Warnungen
---+BSIG § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
---+BSIG § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
---+BSIG § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
---+BSIG § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
---+BSIG § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
---+BSIG § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
---+BSIG § 3 Aufgaben des Bundesamtes
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1. Übersicht
BSIG - Kapitel 1 - Aufgaben und Befugnisse
| Bezeichnung |
Regulierung |
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BSIG § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
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(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der
Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der
Informationstechnik.
(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
- 1.
-
alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der
Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu
Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die
Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten
Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
- 2.
-
die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie
betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhänge zu unterrichten,
- 3.
-
den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang
mit den Gefahren bereitzustellen.
(3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind
Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder
Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren
Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines
Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der
gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
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BSIG § 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
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(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale
Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in
der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus. Das
Bundesamt ist dabei der nationale Koordinator für die Zwecke einer
koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der
NIS-2-Richtlinie.
(2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
Informationen zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten
Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei
beobachteten Vorgehensweisen sowie zu Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen
und Beinahevorfällen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete
Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Erfolgt die
Meldung nicht anonym, kann der Meldende zum Zeitpunkt der Meldung oder
später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert
weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Absatz 6
und 7 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen
von § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt
erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist
dabei auch die Art und Weise, in der der Meldende die Erkenntnisse gewonnen
hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen
Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren
Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt
hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt
die Informationen zu den nach Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen
unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen
zum Zwecke der Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht
bereits öffentlich bekannt ist. Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2
gemeldeten Informationen nutzen, um
- 1.
-
Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme
oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der
Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer
Sicherheitsinteressen erforderlich ist,
- 2.
-
die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen
und zu informieren,
- 3.
-
Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2
über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
- 4.
-
besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden
Informationen zu unterrichten,
- 5.
-
seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale
Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.
(4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit
die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen
- 1.
-
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und
die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder
- 2.
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aufgrund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht
übermittelt werden dürfen.
(5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz,
gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben
unberührt.
(6) Das Bundesamt veröffentlicht am 6. Dezember 2026 eine
Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der Absätze 1 bis 3.
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BSIG § 6 Informationsaustausch
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(1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch
mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und
Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller,
Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen,
Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur
Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann
weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
(2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und
die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.
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BSIG § 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
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(1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des
Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen,
die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu
kontrollieren. Es kann hierzu
- 1.
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die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 20 erforderlichen Informationen, insbesondere
zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug
zur Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und
Ablauforganisation verlangen sowie
- 2.
-
Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen
Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit Betriebsleistungen
beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien
dieser Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen,
soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen
des Betreibers entgegenstehen.
(2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die
jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen,
Zugang zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich
Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik
des Bundes verwendet werden, zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der
Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Bei Anlagen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur
Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der
Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die
Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. Es kann hierzu mit Zustimmung
des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen,
insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen
einsehen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und
unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form, anfertigen.
(4) Das Bundesamt informiert über das Ergebnis seiner Kontrolle nach den
Absätzen 1 bis 3
- 1.
-
den jeweiligen überprüften Betreiber,
- 2.
-
die oder den Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts
und
- 3.
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die zuständige Rechts- und Fachaufsicht.
(5) Das Bundesamt führt vor der Finalisierung des Prüfberichts eine
Sachverhaltsklärung mit der geprüften Einrichtung durch. Mit der Mitteilung
soll das Bundesamt Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit,
insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden. Für die
Mitteilung an Stellen außerhalb des Betreibers gilt § 4 Absatz 3
entsprechend. Das Bundesamt kann im Benehmen mit dem oder der
Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts
Einrichtungen der Bundesverwaltung anweisen, die Vorschläge zur Verbesserung
innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen.
(6) Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen
der Auslandsinformations- und ‑kommunikationstechnik nach § 9 Absatz 2 des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, soweit sie im Ausland belegen ist oder
für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. Die
Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im
Inland bleiben davon unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung und dem Auswärtigen Amt.
(7) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der
Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für ihre
Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht ausgenommen
ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere
von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die Zwecke der
Streitkräfte betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der
Kommunikationstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium der
Verteidigung.
(8) Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Kontrollen fest, dass ein Verstoß
gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU)
2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu
melden ist, so unterrichtet es unverzüglich die zuständigen
Aufsichtsbehörden.
(9) Das Bundesamt unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres über die Anwendung dieser Vorschrift.
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BSIG § 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
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(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik
des Bundes
- 1.
-
Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des
Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten, soweit dies zum
Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern bei der
Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die
Informationstechnik des Bundes erforderlich ist,
- 2.
-
die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes
anfallenden Daten automatisiert auswerten, soweit dies für die Erkennung und
Abwehr von Schadprogrammen und sonstigen erheblichen Gefahren für die
Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich ist.
Sofern
nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, müssen
die automatisierte Auswertung dieser Daten und deren anschließende
vollständige und nicht wiederherstellbare Löschung unverzüglich erfolgen.
Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese
weder personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten
beinhalten. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das
Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang
des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1
sowie zu Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen.
Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben
werden.
(2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die
automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen
Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese im Falle der
Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 4 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren,
die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur Erkennung und Abwehr
anderer Schadprogramme oder sonstiger erheblicher Gefahren für die
Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sein können. Durch
organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine
Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert
erfolgt und dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate
gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse über die
Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm oder einer sonstigen
erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes erfolgt. Die
Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine
nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden
Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter
Protokolldaten erforderlich ist, muss diese durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden.
Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(3) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach
Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung
manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise vor, dass die fehlerfreie
automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird,
darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der
fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern
dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt
entsprechend.
(4) Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener
Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass
- 1.
-
diese Daten ein Schadprogramm enthalten,
- 2.
-
diese Daten durch ein Schadprogramm übermittelt wurden,
- 3.
-
diese Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen erheblichen
Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes stehen oder
- 4.
-
sich aus diesen Daten Hinweise auf ein Schadprogramm oder eine
sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes ergeben
können,
und
soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen
oder zu widerlegen. Im Falle der Bestätigung des Verdachts ist die weitere
Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies erforderlich ist
- 1.
-
zur Abwehr des Schadprogramms der sonstigen erheblichen Gefahren
für die Kommunikationstechnik des Bundes,
- 2.
-
zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm
ausgehen, oder
- 3.
-
zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder Gefahren
für die Kommunikationstechnik des Bundes.
Ein
Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden.
Es dürfen die erforderlichen technischen Maßnahmen getroffen werden, um eine
sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes zu
beseitigen. Das Bundesamt kann die Daten an die betroffene Einrichtung der
Bundesverwaltung übermitteln, soweit dies für eine Verwendung nach den
Sätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Die nicht automatisierte Verwendung der
Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des
Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Die
Anordnung nach Satz 4 muss die daraus erwachsenden Übermittlungsbefugnisse
nach Absatz 6 berücksichtigen.
(5) Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem
Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder seiner Wirkungen oder von
sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes, die
von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind
oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen
möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur
unerheblich betroffen wurde und wenn anzunehmen ist, dass sie an einer
Benachrichtigung kein Interesse hat. Das Bundesamt legt Fälle, in denen es
von einer Benachrichtigung absieht, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten
des Bundesamtes sowie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der die
Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle vor. Wenn der behördliche
Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bundesamtes widerspricht, ist
die Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die
Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf
ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist
nach zwölf Monaten zu löschen. In den Fällen der Absätze 6 und 7 erfolgt die
Benachrichtigung durch die dort genannten Behörden in entsprechender
Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. Enthalten diese
Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die
Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bundesamt kann die nach Absatz 4 verwendeten personenbezogenen Daten
an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer mittels eines
Schadprogramms oder im Rahmen einer sonstigen erheblichen Gefahr für die
Kommunikationstechnik des Bundes begangenen Straftat nach den §§ 202a, 202b,
303a oder 303b des Strafgesetzbuches übermitteln. Es kann diese Daten ferner
übermitteln
- 1.
-
an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem
Schadprogramm ausgeht,
- 2.
-
an das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Unterrichtung über
Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für
eine fremde Macht erkennen lassen, sowie an den Militärischen
Abschirmdienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen
oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung richten,
- 3.
-
an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen,
die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen
Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender
informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder
Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug
zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen.
(7) Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten nach Absatz 4 Satz 1
übermitteln
- 1.
-
an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat
von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a
Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,
- 2.
-
an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im
öffentlichen Interesse geboten ist,
- 3.
-
an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie
an den Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen
die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder § 1 Absatz 1
des MAD-Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,
- 4.
-
an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8
des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von außen-
und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist.
Die
Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen
Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die
Übermittlung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des
Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes
gelten entsprechend.
(8) Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende inhaltliche Auswertung
zu anderen Zwecken und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte
sind unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben
werden. Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 Erkenntnisse aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten nach Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt, dürfen diese Erkenntnisse und Daten
nicht verwendet werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch in
Zweifelsfällen. Die Tatsache der Erlangung und Löschung dieser Erkenntnisse
ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für
diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Dokumentation erstellt worden
ist. Werden im Rahmen der Absätze 5 oder 6 Inhalte oder Umstände der
Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten
Personen übermittelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser
Personen erstreckt, ist die Verwertung dieser Daten zu Beweiszwecken in
einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses
Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf
Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
(9) Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwendung hat das Bundesamt ein
Datenerhebungs- und ‑verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen
durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. Das Konzept hat dem besonderen
Schutzbedürfnis der Regierungskommunikation Rechnung zu tragen. Die für die
automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien sind zu dokumentieren. Die
oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
teilt das Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes
auch den Ressorts mit.
(10) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres über
- 1.
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die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 6 Satz 1, 2
Nummer 1 oder Absatz 7 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgegliedert nach den
einzelnen Übermittlungsbefugnissen,
- 2.
-
die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 4 Satz
1, in denen der Verdacht widerlegt wurde,
- 3.
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die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 5 Satz
2 oder 3 von einer Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen hat.
(11) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des
dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen
Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift.
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BSIG § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
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(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik
des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer
Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes
erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von
Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum
Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder
Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von
Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und
Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der
betroffenen Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt
bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des
Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1
sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden
Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9
und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz
1 entsprechend.
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BSIG § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
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Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung
Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen
Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die
Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer
angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der
oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts
wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das
Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder
der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu
übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
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BSIG § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
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(1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Einrichtung
der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer
wichtigen Einrichtung um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt
auf Ersuchen der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betreibers
oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber zuständigen
Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems
erforderlich sind. Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift,
werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des
Bundesamtes erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die
Hinzuziehung qualifizierter Dritter.
(2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
es sich um einen Angriff von besonderer technischer Qualität handelt oder
wenn die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des
betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem
Interesse ist.
(3) Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem
Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten verarbeiten, soweit dies zur
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen
informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten
sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der
Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems nicht
mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere
Behörde zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden
sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung
der Unterstützung dieser Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu anderen
Zwecken ist unzulässig. § 8 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Bundesamt darf Informationen, von denen es im Rahmen dieser
Vorschrift Kenntnis erlangt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden
weitergeben, es sei denn, die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf
die Identität des Ersuchenden zu oder die Informationen können entsprechend
§ 8 Absatz 6 und 7 übermittelt werden. Zugang zu den in Verfahren nach
Absatz 1 geführten Akten wird Dritten nicht gewährt.
(5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung
des Ersuchenden der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur
rechtzeitigen oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems
erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ersuchende zu
tragen. Das Bundesamt kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte
verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden oder vom Bundesamt nach Satz 1
beauftragte Dritte können einander bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der
Einwilligung des Ersuchenden Daten übermitteln. Hierfür gilt Absatz 3
entsprechend.
(6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
des informationstechnischen Systems erforderlich ist, kann das Bundesamt vom
Hersteller des informationstechnischen Systems verlangen, an der
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.
(7) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den
in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden, wenn das Bundesamt darum
ersucht wurde und wenn es sich um einen herausgehobenen Fall nach Absatz 2
handelt. Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor, wenn eine Stelle
eines Landes betroffen ist.
(8) Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem
Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden
des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von
Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz
bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach diesem Paragraphen die
Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.
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BSIG § 12 Bestandsdatenauskunft
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(1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 20, 24 oder 25 von demjenigen, der
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über
Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die
nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. Die Auskunft nach
Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in
den Sektoren des § 2 Nummer 24 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit
eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
informationstechnischer Systeme einer besonders wichtigen Einrichtung oder
wichtigen Einrichtung abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein
wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen
zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer
Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und wenn die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen
nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese
Beeinträchtigung zu informieren oder bei der Beseitigung zu beraten oder zu
unterstützen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174
Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes).
Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
aktenkundig zu machen.
(3) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur
Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.
(4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt die besonders wichtige
Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf die bei ihr drohenden
Beeinträchtigungen hin. Nach Möglichkeit weist das Bundesamt die besonders
wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf technische Mittel
hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch die besonders
wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung selbst beseitigt werden
können.
(5) Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser
Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermitteln.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft
zu benachrichtigen. Im Falle der Weitergabe der Information nach § 8 Absatz
6 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen
einer Weitergabe nach § 8 Absatz 6 vorliegen, ergeht darüber keine
Benachrichtigung an die betroffene Person, sofern und solange überwiegende
schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2 die
Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe
aktenkundig zu machen.
(7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils
bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
- 1.
-
die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder
Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt wurden, und
- 2.
-
die Übermittlungen nach Absatz 5.
(8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine
Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach §
23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes; die
Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs-
und ‑entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
|
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BSIG § 13 Warnungen
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(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21
kann das Bundesamt
- 1.
-
die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit
oder an die betroffenen Kreise richten:
- a)
-
Warnungen vor Schwachstellen und anderen
Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
- b)
-
Warnungen vor Schadprogrammen,
- c)
-
Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten
Zugriff auf Daten,
- d)
-
Informationen über sicherheitsrelevante
IT-Eigenschaften von Produkten und
- e)
-
Informationen über Verstöße besonders wichtiger
Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem
Gesetz sowie
- 2.
-
Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte
empfehlen.
Das
Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen,
wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.
(2) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung
der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,
- 1.
-
wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten
Zwecks gefährdet würde oder
- 2.
-
wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der
Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.
Soweit
entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden
sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu
verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit
verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken.
Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind
insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die
besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21
kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des
Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
- 1.
-
vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und
Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik
hiervon ausgehen, oder
- 2.
-
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter
informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen.
Stellen
sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als
falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als
unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt
zu machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung
zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik
bestehen. Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese
Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.
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BSIG § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
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(1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1, 20, 21, 24 oder 25 auf dem Markt bereitgestellte oder zur
Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und
Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter
bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen
Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.
(2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1
Satz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle
notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen.
In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck
des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine
angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Das
Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 65 vorgesehenen
Sanktionen.
(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen
Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes
oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort
weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen.
(4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse
dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20,
21, 24 und 25 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse
weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 erforderlich ist. Zuvor ist
dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Gelegenheit zur
Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse ohne erkennbaren
Bezug zum Hersteller oder zu den untersuchten informationstechnischen
Produkten und Systemen weitergegeben oder veröffentlicht werden.
(5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz
1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die
Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie
die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen,
inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.
Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu gewähren. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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BSIG § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
|
(1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen
Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer
informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen
durchführen,
- 1.
-
um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt
und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein
können, oder
- 2.
-
wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders
wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen die entsprechenden Einrichtungen
darum ersuchen.
Erlangt
das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes
geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8
Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und
7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch Artikel 10 des
Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen.
(2) Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine bekannte Schwachstelle
oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems
erkannt, informiert das Bundesamt als allgemeine Meldestelle für die
Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für
das informationstechnische System Verantwortlichen. Gehört das
informationstechnische System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung,
sind zugleich die Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen
Einrichtung der Bundesverwaltung nach § 45 und des übergeordneten Ressorts
nach § 46 zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende
Möglichkeiten zur Abhilfe des Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem
Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach
§ 12 möglich, so ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen
Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende
Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils
bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1
durchgeführten Abfragen.
(4) Das Bundesamt legt der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu den Abfragen nach Absatz 1
auf Anforderung eine Liste der geprüften Systeme der Einrichtungen der
Bundesverwaltung, der besonders wichtigen Einrichtungen und der wichtigen
Einrichtungen zur Kontrolle vor.
(5) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren
einsetzen, die einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um
den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und
auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise
der Schadprogramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.
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BSIG § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
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(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter
kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes
- 1.
-
die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes
bezeichneten Maßnahmen trifft oder
- 2.
-
technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten
Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,
sofern
und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm
wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1
Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins Benehmen
zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das
Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten,
auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind
in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben
keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter
kann das Bundesamt technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret
benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme
verteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der betroffene
Diensteanbieter ist verpflichtet, das Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz
1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen,
die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind.
(3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder
Vertraulichkeit
- 1.
-
der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen
Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung,
- 2.
-
von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
- 3.
-
von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit
oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl
von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern
eingeschränkt wird.
(4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so
kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom
Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(5) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über
Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen
Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so
lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten
Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz
2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte
oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der
angeordneten Datenumleitungen.
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BSIG § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
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Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für
informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen
Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch
ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4
des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend
gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
- 1.
-
unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste
genutzten technischen Einrichtungen oder
- 2.
-
Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gegenüber
dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass
dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner
digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste
herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im
Übrigen unberührt.
|
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BSIG § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
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Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen
IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die
Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher
Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen
Einrichtungen verlangen.
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BSIG § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
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Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach
Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden
Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten
Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung
gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der
Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt
IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der
Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim
Bundesamt abrufen.
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BSIG § 3 Aufgaben des Bundesamtes
|
(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu
nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:
- 1.
-
Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des
Bundes abwehren;
- 2.
-
Informationen über Sicherheitsrisiken und
Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen
Erkenntnisse anderen Stellen zur Verfügung stellen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung
stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich
ist;
- 3.
-
Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach
den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen;
- 4.
-
Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik
sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen untersuchen, insbesondere von
informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der
Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von
Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen
seiner gesetzlichen Aufgaben;
- 5.
-
Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung
der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für
die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit
entwickeln;
- 6.
-
Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen;
- 7.
-
Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der
ressortübergreifenden Kommunikationsnetze sowie weiterer staatlicher
Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen
Betreibern festlegen sowie die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen
überprüfen;
- 8.
-
Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
prüfen und bewerten sowie Sicherheitszertifikate erteilen;
- 9.
-
Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der
Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde für die
Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen;
- 10.
-
Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von
informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien
des Bundesamtes prüfen und bestätigen;
- 11.
-
informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die
Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen
im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen,
bewerten und zulassen;
- 12.
-
Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und
Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes
herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf
Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt
werden;
- 13.
-
bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen
unterstützen und beraten sowie technische Prüfungen zum Schutz amtlich
geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen;
- 14.
-
sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende
Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im
Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf
entwickeln;
- 15.
-
IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für
Einrichtungen der Bundesverwaltung bereitstellen;
- 16.
-
die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen
Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben
wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
deren oder dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die
ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach der
Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;
- 17.
-
Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der
Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von
Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe
Hilfsmittel zur Umsetzung von Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere
zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 30 und 44, bereitstellen;
- 18.
-
Unterstützung
- a)
-
der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des
Bundes und der Länder bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
- b)
-
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und
Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen
anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder
geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach
den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem
MAD-Gesetz anfallen,
- c)
-
des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung
seiner gesetzlichen Aufgaben;
die
Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um
Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in
der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der
Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das
Bundesamt aktenkundig zu machen;
- 19.
-
die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von
Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Ersuchen
unterstützen;
- 20.
-
Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Länder sowie Hersteller,
Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik,
insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder
unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen;
- 21.
-
Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der
Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere Beratung und Warnung von
Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter
Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender
Sicherheitsvorkehrungen;
- 22.
-
geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung,
Krisenreaktion und Krisenbewältigung aufbauen sowie Zusammenarbeit zum
Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im
Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren;
- 23.
-
Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der
Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen
Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;
- 24.
-
Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der
Informationstechnik besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger
Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach
Artikel 37 der NIS-2-Richtinie;
- 25.
-
bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 11
unterstützen;
- 26.
-
Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren
und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit
erarbeiten;
- 27.
-
einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen
an IT-Produkte, unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards
sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände, beschreiben
und veröffentlichen;
- 28.
-
mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder
gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren sowie diese Teams oder
Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht
gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme
stattfinden soll; die Entscheidung über einen Einsatz des Bundesamtes in
Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt;
- 29.
-
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre
Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die
ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für
dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
(2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer
Informationstechnik unterstützen.
(3) Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen
bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder
auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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