+BSIG § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
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1. Übersicht
BSIG § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik
des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer
Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes
erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von
Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum
Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder
Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von
Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und
Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der
betroffenen Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt
bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des
Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1
sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden
Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9
und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz
1 entsprechend.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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