+BSIG § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
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1. Übersicht
BSIG § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung
Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen
Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die
Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer
angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der
oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts
wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das
Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder
der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu
übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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