+BSIG § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
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BSIG § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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