+BSIG § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
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1. Übersicht
BSIG § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten
ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die
nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere
Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die
Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes
ergänzend.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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