+BSIG - Kapitel 2 - Datenverarbeitung
---+BSIG § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
---+BSIG § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
---+BSIG § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
---+BSIG § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
---+BSIG § 24 Recht auf Berichtigung
---+BSIG § 25 Recht auf Löschung
---+BSIG § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
---+BSIG § 27 Widerspruchsrecht
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1. Übersicht
BSIG - Kapitel 2 - Datenverarbeitung
| Bezeichnung |
Regulierung |
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BSIG § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
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(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist
zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen
Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist
unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der
jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes
zulässig, wenn
- 1.
-
die Verarbeitung erforderlich ist
- a)
-
zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von
Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die
Informationstechnik oder
- b)
-
zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen
der Sicherheit in der Informationstechnik und
- 2.
-
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung
überwiegt.
(3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch
das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
zulässig, wenn
- 1.
-
die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr für die Netz-, Daten- oder Informationssicherheit,
- 2.
-
ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung
der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich machen oder diese erheblich gefährden
würde und
- 3.
-
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss dieser Daten von der
Verarbeitung überwiegt.
(4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes vor.
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BSIG § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
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Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten
ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die
nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere
Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die
Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes
ergänzend.
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BSIG § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
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(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung
(EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
-
die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in
der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder
- 2.
-
die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf
sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde
und
deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung
zurücktreten muss.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des
Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der
berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der
Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und
2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die
Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält
schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der
betroffenen Person abgesehen hat.
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BSIG § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
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(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
- 1.
-
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
- 2.
-
die Auskunftserteilung
- a)
-
die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung
der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
- b)
-
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder
- 3.
-
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die
Verfolgung von Straftaten gefährden würde
und
deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung
zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
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BSIG § 24 Recht auf Berichtigung
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(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung
gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung
der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser
Rechte zurücktreten muss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch
darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung
beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung
erforderlich ist.
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BSIG § 25 Recht auf Löschung
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(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des
Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1
und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
-
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
- 2.
-
das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering
anzusehen ist.
In
diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der
Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und
2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig
verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von
Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne
Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8
bleibt unberührt.
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BSIG § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
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Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel
18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer
der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
- 1.
-
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz
ausdrücklich geregelt ist oder
- 2.
-
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für
die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde.
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BSIG § 27 Widerspruchsrecht
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Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
- 1.
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an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
- 2.
-
eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung
verpflichtet.
Darüber
hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel
21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis
das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die
Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person überwiegen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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