+BSIG § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
|
1. Übersicht
BSIG § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung
(EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
-
die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in
der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder
- 2.
-
die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf
sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde
und
deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung
zurücktreten muss.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des
Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der
berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der
Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und
2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die
Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält
schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der
betroffenen Person abgesehen hat.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
|