+BSIG § 24 Recht auf Berichtigung
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1. Übersicht
BSIG § 24 Recht auf Berichtigung
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung
gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung
der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser
Rechte zurücktreten muss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch
darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung
beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung
erforderlich ist.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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