+BSIG § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
|
1. Übersicht
BSIG § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel
18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer
der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
- 1.
-
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz
ausdrücklich geregelt ist oder
- 2.
-
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für
die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
|