+BSIG § 27 Widerspruchsrecht
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1. Übersicht
BSIG § 27 Widerspruchsrecht
Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
- 1.
-
an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
- 2.
-
eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung
verpflichtet.
Darüber
hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel
21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis
das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die
Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person überwiegen.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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