+BSIG § 35 Unterrichtungspflichten
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1. Übersicht
BSIG § 35 Unterrichtungspflichten
(1) Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt
besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen anordnen, die
Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen
Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen
Dienstes beeinträchtigen könnte. Das Bundesamt setzt die für die Einrichtung
zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1 in
Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine
Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Sektoren Finanzwesen,
Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste
teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen
Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder
Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung
ergreifen können. Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger
auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst. Die Pflichten nach Satz 1
oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der Interessen der Einrichtung und
des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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