+BSIG - Kapitel 2 - Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
---+BSIG § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
---+BSIG § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
---+BSIG § 32 Meldepflichten
---+BSIG § 33 Registrierungspflicht
---+BSIG § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
---+BSIG § 35 Unterrichtungspflichten
---+BSIG § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
---+BSIG § 37 Ausnahmebescheid
---+BSIG § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
---+BSIG § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
---+BSIG § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
---+BSIG § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
---+BSIG § 42 Auskunftsverlangen
|
1. Übersicht
BSIG - Kapitel 2 - Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
BSIG § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
|
(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen:
- 1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik,
- 2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
- 3. Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement,
- 4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
- 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
- 6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
- 7. grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
- 8. Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren,
- 9. Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen,
- 10. Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.
(3) Der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der NIS-2-Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter hat für die vorgenannten Einrichtungsarten Vorrang.
(4) Sofern die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen festgelegt werden, so gehen diese Anforderungen den in Absatz 2 genannten Maßnahmen vor, soweit sie diesen entgegenstehen.
(5) Sofern die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie keine abschließenden Bestimmungen über die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls über die sektoralen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen enthalten, können diese Bestimmungen vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen unzureichender Maßnahmen sowie der Bedeutung bestimmter Einrichtungen präzisiert und erweitert werden.
(6) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen dürfen durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 verfügen.
(7) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen der Austausch von Informationen nach § 6 oder die freiwillige Meldung nach § 5 nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.
(8) Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen. Diese vorgeschlagenen Sicherheitsstandards müssen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission so berücksichtigen, dass sie nicht im Widerspruch zu den dort genannten Anforderungen stehen sowie darin enthaltene Vorgaben nicht unterschritten werden. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob die vorgeschlagenen Sicherheitsstandards branchenspezifisch und geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt
- 1. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe;
- 2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes.
Im Sektor Gesundheitswesen ist, soweit keine zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes besteht, abweichend von Satz 4 Nummer 2 das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben.
(9) Betreiber kritischer Anlagen können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 vorschlagen. Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
|
|
BSIG § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
|
(1) Für Betreiber kritischer Anlagen gelten für die informationstechnischen
Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von
ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, im Vergleich zu
anderen informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen
besonders wichtiger Einrichtungen auch über das Schutzniveau dieser
Einrichtungen hinausgehende Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 als
verhältnismäßig, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis
zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen
kritischen Anlage steht.
(2) Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die
informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die
Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich
sind, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme
zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem
laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie
sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und
zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete
Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Dabei soll der Stand der Technik
eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer
Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der
betroffenen kritischen Anlage stehen.
|
|
BSIG § 32 Meldepflichten
|
(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind
verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame
Meldestelle zu melden:
- 1.
-
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach
Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe
Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der
erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen
zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
- 2.
-
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach
Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung
über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten
Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung
des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und
seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren
angegeben werden;
- 3.
-
auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante
Statusaktualisierungen;
- 4.
-
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des
Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine
Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
- a)
-
eine ausführliche Beschreibung des
Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner
Auswirkungen;
- b)
-
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer
zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall
ausgelöst hat;
- c)
-
Angaben zu den getroffenen und laufenden
Abhilfemaßnahmen;
- d)
-
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden
Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls.
Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.
(2) Dauert der Sicherheitsvorfall zum in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten
Zeitpunkt noch an, legt die betreffende Einrichtung statt einer
Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. Die
Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des
Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung vorzulegen.
(3) Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur
Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den
Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu
übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die
von ihnen betriebene kritische Anlage hat oder haben könnte.
(4) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens
und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der betroffenen
Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest, soweit sie
möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht
widersprechen. Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt auf
dessen Internetseite veröffentlicht.
(5) Das Bundesamt stellt den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes
unverzüglich die bei ihm eingegangenen Meldungen zur Verfügung.
(6) Das Bundesamt kann meldenden Einrichtungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1
Angebote zu deren Unterstützung bei der Behebung des Sicherheitsvorfalls
machen.
|
|
BSIG § 33 Registrierungspflicht
|
(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie
Domain-Name-Registry-Diensteanbieter sind verpflichtet, spätestens drei
Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten
Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem
Bundesamt über eine gemeinsam vom Bundesamt und dem Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete
Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
-
Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und falls
einschlägig der Handelsregisternummer,
- 2.
-
Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich
E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern,
- 3.
-
relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls
einschlägig Branche,
- 4.
-
Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten
Einrichtungsarten erbringt, und
- 5.
-
die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung
erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.
(2) Betreiber kritischer Anlagen übermitteln mit den Angaben nach Absatz 1
die kritische Dienstleistung, die bei ihnen zum Einsatz kommenden Typen von
kritischen Komponenten, die öffentlichen IP-Adressbereiche der von ihnen
betriebenen Anlagen sowie die für die von ihnen betriebenen kritischen
Anlagen ermittelte Anlagenkategorie und die ermittelten
Versorgungskennzahlen gemäß der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 sowie
den Standort der Anlagen und eine Kontaktstelle. Die Betreiber stellen
sicher, dass sie über ihre in Satz 1 genannte Kontaktstelle jederzeit
erreichbar sind.
(3) Die Registrierung von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen
Einrichtungen und Domain-Name-Registry-Diensteanbietern kann das Bundesamt
im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auch selbst
vornehmen, wenn ihre Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt wird.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Einrichtung ihre Pflicht
zur Registrierung nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so hat diese
Einrichtung dem Bundesamt auf Verlangen die aus Sicht des Bundesamtes für
die Bewertung erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit
nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen
entgegenstehen.
(5) Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind
dem Bundesamt geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei
Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen
Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben
unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.
(6) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des
Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest. Die Festlegung nach Satz 1
erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des
Bundesamtes.
|
|
BSIG § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
|
(1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1. Name der Einrichtung;
- 2. einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
- 3. Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- 4. aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- 5. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
- 6. die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.
(2) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem Paragraphen übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter.
(4) Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten Meldeweg vorsehen.
|
|
BSIG § 35 Unterrichtungspflichten
|
(1) Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt
besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen anordnen, die
Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen
Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen
Dienstes beeinträchtigen könnte. Das Bundesamt setzt die für die Einrichtung
zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1 in
Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine
Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Sektoren Finanzwesen,
Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste
teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen
Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder
Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung
ergreifen können. Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger
auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst. Die Pflichten nach Satz 1
oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der Interessen der Einrichtung und
des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen.
|
|
BSIG § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
|
(1) Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das
Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden
eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der
Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu
Abhilfemaßnahmen. Das Bundesamt kann auf Ersuchen der betreffenden
Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten.
(2) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen
erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt
die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im
öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden
Einrichtung diese dazu verpflichten, die Öffentlichkeit über den erheblichen
Sicherheitsvorfall zu informieren. Das Bundesamt kann entsprechend der
Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren.
Handelt es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Einrichtung der
Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3
entsprechend.
|
|
BSIG § 37 Ausnahmebescheid
|
(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des
Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Verteidigung, des
Bundesministeriums der Finanzen, der Ministerien für Inneres und der Justiz
der Länder oder auf eigenes Betreiben eine besonders wichtige Einrichtung
oder eine wichtige Einrichtung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach
Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder
nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter
Ausnahmebescheid), sofern die Einrichtung Vorgaben einhält, die den
Verpflichtungen nach diesem Gesetz gleichwertig sind. Die Entscheidung nach
Satz 1 erfolgt mit dem jeweils zuständigen Ressort im Einvernehmen, im Fall
der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder im Benehmen.
(2) Einrichtungen, die
- 1.
-
in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit,
Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung,
Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, (relevante Bereiche) tätig sind
oder Dienste erbringen oder
- 2.
-
ausschließlich für Behörden, die Aufgaben in relevanten
Bereichen erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen,
können
für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach §
30 und den Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der
Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in diesen Fällen anderweitig
gewährleistet sein und beaufsichtigt werden.
(3) Einrichtungen, die ausschließlich in relevanten Bereichen tätig sind oder
Dienste erbringen, können insgesamt von den in Absatz 2 genannten Pflichten
und von den Registrierungspflichten nach den §§ 33 und 34 befreit werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die betreffende Einrichtung ein
Vertrauensdiensteanbieter ist.
(5) Ein Ausnahmebescheid nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Ablehnung einer Erteilung einer
Ausnahme hätten führen müssen. Abweichend von Satz 1 kann im Falle eines
vorübergehenden Wegfalls der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1
oder 2 von einem Widerruf abgesehen werden.
|
|
BSIG § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
|
(1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger
Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 zu
ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu
überwachen.
(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften
ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die
Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach
diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen
gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1
enthalten.
(3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger
Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von
Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der
Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie
Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste
beurteilen zu können.
|
|
BSIG § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
|
(1) Betreiber kritischer Anlagen haben die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug
auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31
Absatz 1 und 2 Satz 1 zu einem vom Bundesamt im Benehmen mit dem Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt,
frühestens drei Jahre nachdem sie erstmals oder spätestens drei Jahre
nachdem sie erneut als ein Betreiber einer kritischen Anlage gelten, und
anschließend alle drei Jahre dem Bundesamt durch Sicherheitsaudits,
Prüfungen oder Zertifizierungen nachzuweisen. Die Betreiber übermitteln dem
Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder
Zertifizierungen einschließlich Angaben über die dabei aufgedeckten
Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der
Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln
die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und im Einvernehmen
mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der
sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel
verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über
die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen.
(2) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Prüfungen und
Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 folgende Anforderungen festlegen:
- 1.
-
Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung,
- 2.
-
Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise
sowie
- 3.
-
nach Anhörung der betroffenen Betreiber und Einrichtungen und
der betroffenen Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische
Anforderungen an die prüfenden Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Die
Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der
Internetseite des Bundesamtes.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesamt für Betreiber
kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber
Kritischer Infrastrukturen waren nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14.
August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, den Zeitpunkt der
Nachweiserbringung auf frühestens drei Jahre nach Erbringung des letzten
Nachweises nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl.
I S. 1982) geändert worden ist, fest. Betreiber kritischer Anlagen, die bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen
waren, und deren Nachweisfrist nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14.
August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen wäre, können in diesem
Zeitraum einen Nachweis nach den bisher geltenden Vorgaben erbringen.
|
|
BSIG § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
|
(1) Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale
Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht für besonders wichtige
Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der
Informationstechnik.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle
koordiniert das Bundesamt
- 1.
-
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länderbehörden, die
die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der
öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben, sowie der
Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
mit den für die Überwachung der Anwendung der NIS-2-Richtlinie zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen
Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit sowie
- 2.
-
die sektorübergreifende Zusammenarbeit der in Nummer 1 genannten
Länderbehörden, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt
- 1.
-
die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der
Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten,
insbesondere Informationen zu Schwachstellen, zu Schadprogrammen und zu
Angriffen,
- 2.
-
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die Relevanz der
Informationen nach Nummer 1 für die Verfügbarkeit kritischer
Dienstleistungen zu analysieren,
- 3.
-
das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik
von kritischen Anlagen, besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen
Einrichtungen kontinuierlich zu aktualisieren und
- 4.
-
unverzüglich die nachfolgenden Personen oder Stellen zu
unterrichten:
- a)
-
die Betreiber kritischer Anlagen über sie
betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33 Absatz 1 Nummer
2 und
- b)
-
die zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 5 oder nach
vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen
in diesem Mitgliedstaat haben, unter Berücksichtigung der Interessen
nationaler Sicherheit und Verteidigung und
- c)
-
das Auswärtige Amt über nach § 32 Absatz 1 gemeldete
erhebliche Sicherheitsvorfälle mit internationalem Bezug und
- d)
-
im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt und den
Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen
Vertraulichkeit die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als
zentrale Kontaktstellen benannten Behörden oder die zuständigen Behörden des
Bundes über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Anlaufstelle hat das
Bundesamt
- 1.
-
Anfragen der in Absatz 2 genannten Stellen anzunehmen und an die
zuständigen in Absatz 2 genannten Stellen weiterzuleiten,
- 2.
-
Antworten auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anfragen
zu erstellen und dabei die in Absatz 1 genannten Stellen zu beteiligen oder
Antworten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen an die in Absatz 2 Satz 1
genannten Stellen weiterzuleiten, nach § 32 eingegangene Meldungen an
zentrale Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union weiterzuleiten,
- 3.
-
wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr
Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die anderen betroffenen
Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit
über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, wobei die Art der
gemäß § 32 Absatz 2 erhaltenen Informationen mitzuteilen und das
wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der
bereitgestellten Informationen zu wahren ist.
(5) Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann
das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde
des Bundes von den betroffenen Betreibern kritischer Anlagen die Herausgabe
der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten verlangen. Betreiber kritischer Anlagen sind befugt,
dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit
dies zur Bewältigung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls erforderlich ist.
(6) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet
werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu
anderen Zwecken unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 3 bis 9 ist entsprechend
anzuwenden.
|
|
BSIG § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
|
(1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer
Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in den Sektoren
Informationstechnik und Telekommunikation, dem Bundesministerium für Verkehr
in den Sektoren Transport und Verkehr, dem Bundesministerium für Gesundheit
im Sektor Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
im Sektor Ernährung, dem Bundesministerium der Finanzen im Sektor
Finanzwesen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Sektoren
Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit in den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung sowie dem
Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der Einsatz
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
voraussichtlich beeinträchtigt.
(2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen
den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu
erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten
Bundesministerium
- 1.
-
dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz
weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben
Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen,
- 2.
-
allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben
kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen
Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder
Anordnungen dazu erlassen.
(3) Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung.
Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den
Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt
werden, ob
- 1.
-
der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung,
einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines
Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen
Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem
Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
- 2.
-
der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die
geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen
Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren
Einrichtungen zu haben,
- 3.
-
hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller
aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist,
- 4.
-
der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den
sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der
Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
(5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung
des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen alle für das
Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen
und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
|
|
BSIG § 42 Auskunftsverlangen
|
Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis
10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte
von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
|
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
|