+BSIG § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
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1. Übersicht
BSIG § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
(1) Betreiber kritischer Anlagen haben die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug
auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31
Absatz 1 und 2 Satz 1 zu einem vom Bundesamt im Benehmen mit dem Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt,
frühestens drei Jahre nachdem sie erstmals oder spätestens drei Jahre
nachdem sie erneut als ein Betreiber einer kritischen Anlage gelten, und
anschließend alle drei Jahre dem Bundesamt durch Sicherheitsaudits,
Prüfungen oder Zertifizierungen nachzuweisen. Die Betreiber übermitteln dem
Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder
Zertifizierungen einschließlich Angaben über die dabei aufgedeckten
Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der
Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln
die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und im Einvernehmen
mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der
sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel
verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über
die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen.
(2) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Prüfungen und
Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 folgende Anforderungen festlegen:
- 1.
-
Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung,
- 2.
-
Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise
sowie
- 3.
-
nach Anhörung der betroffenen Betreiber und Einrichtungen und
der betroffenen Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische
Anforderungen an die prüfenden Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Die
Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der
Internetseite des Bundesamtes.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesamt für Betreiber
kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber
Kritischer Infrastrukturen waren nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14.
August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, den Zeitpunkt der
Nachweiserbringung auf frühestens drei Jahre nach Erbringung des letzten
Nachweises nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl.
I S. 1982) geändert worden ist, fest. Betreiber kritischer Anlagen, die bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen
waren, und deren Nachweisfrist nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14.
August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen wäre, können in diesem
Zeitraum einen Nachweis nach den bisher geltenden Vorgaben erbringen.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
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Anforderung |
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