+BSIG § 51 Kooperationspflicht
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1. Übersicht
BSIG § 51 Kooperationspflicht
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind
zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten
Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von
Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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