+BSIG - Teil 4 - Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
---+BSIG § 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank
---+BSIG § 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung
---+BSIG § 51 Kooperationspflicht

1. Übersicht

BSIG - Teil 4 - Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten

Bezeichnung Regulierung
BSIG § 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank

(1) Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu leisten, haben Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige Domain-Namen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen.

(2) Die Datenbank hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand derer die Inhaber der Domain-Namen und die Kontaktstellen, die die Domain-Namen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:

1.
den Domain-Namen;
2.
das Datum der Registrierung;
3.
den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
4.
die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls diese sich von denen des Domain-Inhabers unterscheiden.

(3) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank genaue und vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domain-Namens die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.

BSIG § 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung

(1) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten Zugangsnachfrager auf begründeten Antrag unter Darlegung eines berechtigten Interesses und soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen.

(2) Die Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten gemäß § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.

BSIG § 51 Kooperationspflicht

Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
Impressum