+BSIG § 3 Aufgaben des Bundesamtes
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1. Übersicht
BSIG § 3 Aufgaben des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu
nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:
- 1.
-
Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des
Bundes abwehren;
- 2.
-
Informationen über Sicherheitsrisiken und
Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen
Erkenntnisse anderen Stellen zur Verfügung stellen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung
stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich
ist;
- 3.
-
Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach
den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen;
- 4.
-
Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik
sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen untersuchen, insbesondere von
informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der
Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von
Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen
seiner gesetzlichen Aufgaben;
- 5.
-
Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung
der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für
die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit
entwickeln;
- 6.
-
Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen;
- 7.
-
Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der
ressortübergreifenden Kommunikationsnetze sowie weiterer staatlicher
Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen
Betreibern festlegen sowie die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen
überprüfen;
- 8.
-
Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
prüfen und bewerten sowie Sicherheitszertifikate erteilen;
- 9.
-
Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der
Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde für die
Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen;
- 10.
-
Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von
informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien
des Bundesamtes prüfen und bestätigen;
- 11.
-
informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die
Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen
im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen,
bewerten und zulassen;
- 12.
-
Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und
Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes
herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf
Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt
werden;
- 13.
-
bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen
unterstützen und beraten sowie technische Prüfungen zum Schutz amtlich
geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen;
- 14.
-
sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende
Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im
Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf
entwickeln;
- 15.
-
IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für
Einrichtungen der Bundesverwaltung bereitstellen;
- 16.
-
die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen
Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben
wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
deren oder dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die
ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach der
Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;
- 17.
-
Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der
Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von
Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe
Hilfsmittel zur Umsetzung von Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere
zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 30 und 44, bereitstellen;
- 18.
-
Unterstützung
- a)
-
der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des
Bundes und der Länder bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
- b)
-
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und
Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen
anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder
geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach
den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem
MAD-Gesetz anfallen,
- c)
-
des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung
seiner gesetzlichen Aufgaben;
die
Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um
Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in
der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der
Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das
Bundesamt aktenkundig zu machen;
- 19.
-
die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von
Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Ersuchen
unterstützen;
- 20.
-
Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Länder sowie Hersteller,
Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik,
insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder
unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen;
- 21.
-
Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der
Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere Beratung und Warnung von
Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter
Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender
Sicherheitsvorkehrungen;
- 22.
-
geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung,
Krisenreaktion und Krisenbewältigung aufbauen sowie Zusammenarbeit zum
Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im
Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren;
- 23.
-
Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der
Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen
Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;
- 24.
-
Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der
Informationstechnik besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger
Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach
Artikel 37 der NIS-2-Richtinie;
- 25.
-
bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 11
unterstützen;
- 26.
-
Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren
und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit
erarbeiten;
- 27.
-
einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen
an IT-Produkte, unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards
sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände, beschreiben
und veröffentlichen;
- 28.
-
mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder
gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren sowie diese Teams oder
Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht
gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme
stattfinden soll; die Entscheidung über einen Einsatz des Bundesamtes in
Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt;
- 29.
-
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre
Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die
ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für
dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
(2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer
Informationstechnik unterstützen.
(3) Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen
bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder
auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
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Anforderung |
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