+Account Management
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Account Management
Establish procedures for granting, changing, and revoking access rights, specifying roles and responsibilities. Define retention periods for access logs. Assign privileged, emergency, and administrator access on a need-to-use or ad-hoc basis, with automated solutions for privilege access management. Withdraw access rights promptly upon termination of employment or when no longer required. Conduct periodic reviews of access rights, ensuring at least annual reviews for non-critical ICT systems and semi-annual reviews for critical systems.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
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Regulierung |
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EULAW
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Article 20 1.
As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21.
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EULAW
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Article 20 2.
The identity management policies and procedures referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:
(a)
without prejudice to Article 21, first paragraph, point (c), a unique identity corresponding to a unique user account shall be assigned to each staff member of the financial entity or staff of the ICT third-party service providers accessing the information assets and ICT assets of the financial entity;
(b)
a lifecycle management process for identities and accounts managing the creation, change, review and update, temporary deactivation, and termination of all accounts.
For the purposes of point (a), financial entities shall maintain records of all identity assignments. Those records shall be kept following a reorganisation of the financial entity or after the end of the contractual relationship without prejudice to the retention requirements laid down in applicable Union and national law. For the purposes of point (b), financial entities shall, where feasible and appropriate, deploy automated solutions for the lifecycle identity management process.
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EULAW
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Artikel 21 Zugangskontrolle
Artikel 21
Im Rahmen der Kontrolle der Zugangs- und Zugriffsrechte entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien, die alles Folgende vorsehen:
a)
die Zuweisung der Rechte auf Zugang zu IKT-Assets nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ („Need-to-know“), nach dem Grundsatz der Nutzungsnotwendigkeit („Need-to-use“) und nach dem Grundsatz der minimalen Berechtigung („Least privileges“), auch für den Fern- und Notfallzugang,
b)
die Abtrennung der Aufgaben, einen ungerechtfertigten Zugang zu kritischen Daten zu verhindern oder die Zuweisung einer Kombination von Zugriffsrechten zu verhindern, die zur Umgehung von Kontrollen genutzt werden können,
c)
eine Bestimmung zur Zurechenbarkeit, die die Nutzung generischer und gemeinsam genutzter Nutzerkonten so weit wie möglich einschränkt und die sicherstellt, dass die in den IKT-Systemen vorgenommenen Handlungen jederzeit einem Nutzer zugeordnet werden können,
d)
eine Bestimmung zur Beschränkung des Zugangs zu IKT-Assets, die Kontrollen und Tools zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs vorsieht,
e)
Kontoverwaltungsverfahren für die Gewährung, Änderung oder Entziehung von Zugangsrechten für Nutzerkonten und generische Konten, insbesondere auch für generische Administratorkonten, die alles Folgende beinhalten:
i)
die Zuweisung der Aufgaben und Zuständigkeiten für die Gewährung, Überprüfung und Entziehung von Zugangsrechten,
ii)
die Zuweisung eines bevorrechtigten Zugangs, eines Notfallzugangs und eines Administratorzugangs nach dem Grundsatz der Nutzungsnotwendigkeit oder ad hoc bei allen IKT-Systemen,
iii)
den umgehenden Entzug der Zugangsrechte bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder wenn der Zugang nicht länger erforderlich ist,
iv)
die Aktualisierung der Zugangsrechte, wenn Änderungen notwendig sind, mindestens aber einmal jährlich bei allen IKT-Systemen mit Ausnahme derjenigen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, und mindestens alle sechs Monate bei IKT-Systemen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen;
f)
Authentifizierungsmethoden, die alles Folgende vorsehen:
i)
die Nutzung von Authentifizierungsmethoden ist der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgenommenen Klassifizierung und dem Gesamtrisikoprofil der IKT-Assets angemessen und trägt führenden Praktiken Rechnung,
ii)
die Nutzung starker Authentifizierungsmethoden entspricht den führenden Praktiken und Techniken für den Fernzugang zum Netz des Finanzunternehmens, für den bevorrechtigten Zugang, für den Zugang zu IKT-Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen oder IKT-Assets, die öffentlich zugänglich sind,
g)
physische Zugangskontrollen, die Folgendes einschließen:
i)
die Identifizierung und Protokollierung natürlicher Personen mit Zugangsberechtigung für Räumlichkeiten, Rechenzentren und die vom Finanzunternehmen designierten sensiblen Bereiche, in denen IKT- und Informationsassets untergebracht sind,
ii)
die Gewährung der Rechte auf physischen Zugang zu kritischen IKT-Assets nur für befugte Personen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und dem Grundsatz der minimalen Berechtigung sowie ad hoc,
iii)
die Überwachung des physischen Zugangs zu Räumlichkeiten, Rechenzentren und die vom Finanzunternehmen designierten sensiblen Bereiche, in denen IKT- und/oder Informationsassets untergebracht sind,
iv)
die Überprüfung der physischen Zugangsrechte, um zu gewährleisten, dass unnötige Zugangsrechte umgehend entzogen werden.
Für die Zwecke von Buchstabe e Ziffer i legen die Finanzunternehmen die Speicherfrist fest und tragen dabei den Geschäftszielen und den Zielen für die Informationssicherheit, den Gründen für die Protokollierung des Ereignisses und den Ergebnissen der IKT-Risikobewertung Rechnung.
Für die Zwecke von Buchstabe e Ziffer ii verwenden die Finanzunternehmen für die Ausführung administrativer Aufgaben in IKT-Systemen nach Möglichkeit spezielle Konten. Für das Management des bevorrechtigten Zugangs greifen die Finanzunternehmen soweit möglich und angemessen auf automatisierte Lösungen zurück.
Für die Zwecke von Buchstabe g Ziffer i müssen die Identifizierung und Protokollierung der Bedeutung der Räumlichkeiten, der Rechenzentren und der designierten sensiblen Bereiche und der Kritikalität der dort untergebrachten Geschäftstätigkeiten oder IKT-Systeme angemessen sein.
Für die Zwecke von Buchstabe g Ziffer iii muss die Überwachung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgenommenen Klassifizierung und der Kritikalität des Zugangsbereichs angemessen sein.
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