+KAPITEL IV VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWAHRSTELLE
---+Artikel 22
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
------+Article 22 4.
------+Article 22 5.
------+Article 22 6.
------+Article 22 7.
------+Article 22 8.
---+Artikel 22a
------+Article 22a 1.
------+Article 22a 2.
------+Article 22a 3.
------+Article 22a 4.
---+Artikel 23
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
---+Artikel 24
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
------+Article 24 4.
------+Article 24 5.
---+Artikel 25
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
---+Artikel 26
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
---+Artikel 26a
---+Artikel 26b
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KAPITEL IV VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWAHRSTELLE
KAPITEL IV VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWAHRSTELLE
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 22
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Artikel 22a
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Artikel 23
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Artikel 24
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Artikel 25
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Artikel 26
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Artikel 26a
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Artikel 26a
Die Verwahrstelle stellt den für sie zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten.
Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft von denen der Verwahrstelle, so übermitteln die zuständigen Behörden der Verwahrstelle die erhaltenen Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft.
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Artikel 26b
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Artikel 26b
Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 112a ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
a)
die Einzelheiten, die in den in Artikel 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
b)
die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:
i)
der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,
ii)
der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,
iii)
der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;
c)
die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c;
d)
die Sonderverwahrungspflicht gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c;
e)
die Schritte, die Dritte gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe d zu unternehmen haben;
f)
die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;
g)
was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist;
h)
die Bedingungen zur Erfüllung des in Artikel 25 Absatz 2 genannten Unabhängigkeitsgebots.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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