+ABSCHNITT 2 Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber
---+Artikel 41
---+Artikel 42
------+Article 42 1.
------+Article 42 2.
------+Article 42 3.
---+Artikel 43
------+Article 43 1.
------+Article 43 2.
------+Article 43 3.
------+Article 43 4.
------+Article 43 5.
------+Article 43 6.
---+Artikel 44
---+Artikel 45
------+Article 45 1.
------+Article 45 2.

ABSCHNITT 2 Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber

ABSCHNITT 2 Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 41

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, f und g mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüfen.

Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44

Artikel 44

Schreiben die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Zustimmung der Anteilinhaber zu Verschmelzungen zwischen OGAW vor, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für diese Zustimmung höchstens 75 % der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung der Anteilinhaber anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber erforderlich sind.

Etwaige in nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Quoren bleiben von Absatz 1 unberührt. Die Mitgliedstaaten schreiben weder strengere Quoren bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen als bei inländischen Verschmelzungen vor, noch schreiben sie strengere Quoren für Verschmelzungen von OGAW als für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften vor.

Artikel 45

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung