+ABSCHNITT 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen
---+Artikel 115
---+Artikel 116
------+Article 116 1.
------+Article 116 2.
---+Artikel 117
---+Artikel 118
------+Article 118 1.
------+Article 118 2.
---+Artikel 119

ABSCHNITT 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

ABSCHNITT 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 115

Artikel 115

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 116
Artikel 117

Artikel 117

Die Richtlinie 85/611/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Verweisungen auf den vereinfachten Prospekt gelten als Verweisungen auf die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger.

Artikel 118
Artikel 119

Artikel 119

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung