+KAPITEL III AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
---+Artikel 14
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
------+Article 14 7.
------+Article 14 8.
------+Article 14 9.
---+Artikel 14a
------+Article 14a 1.
------+Article 14a 2.
------+Article 14a 3.
------+Article 14a 4.
------+Article 14a 5.
------+Article 14a 6.
------+Article 14a 7.
------+Article 14a 8.
------+Article 14a 9.
------+Article 14a 10.
---+Artikel 14b
---+Artikel 15
---+Artikel 16
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
------+Article 16 5.
---+Artikel 16a
------+Article 16a 1.
------+Article 16a 2.
------+Article 16a 3.
---+Artikel 17
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
---+Artikel 17a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
---+Artikel 18
------+Article 18 1.
------+Article 18 1a.
------+Article 18 1b.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
---+Artikel 19
---+Artikel 20
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
---+Artikel 21
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
------+Article 21 4.
------+Article 21 5.
---+Artikel 21a
---+Artikel 22
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
---+Artikel 23
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
---+Artikel 24
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KAPITEL III AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
KAPITEL III AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 14
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Artikel 14a
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Artikel 14b
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Artikel 14b
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 14 genannten Verwalters oder eines in Artikel 14a genannten Fonds begründet und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt wird und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds alle erforderlichen Angaben gemacht hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle im nationalen Recht vorgesehenen, vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe ausschöpfen muss, bevor er von dem oben genannten Recht auf Anfechtung Gebrauch machen kann.
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Artikel 15
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Artikel 15
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,
a)
einen neuen qualifizierten Risikokapitalfonds oder
b)
einen bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.
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Artikel 16
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Artikel 16a
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Artikel 17
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Artikel 17a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
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Artikel 17a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (
9
) zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung der in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten zentralen Datenbank.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b)
sie enthalten die folgenden Metadaten:
i)
alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;
ii)
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
iii)
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv)
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
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Artikel 18
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Artikel 19
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Artikel 19
Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
a)
Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
b)
vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
c)
von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
d)
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
e)
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Verordnung weiterhin einhält;
f)
eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.
▼M1
Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der Verfahren im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen zu verbessern.
▼B
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Artikel 20
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Artikel 21
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Artikel 21a
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Artikel 21a
Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.
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Artikel 22
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Artikel 23
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Artikel 24
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Artikel 24
Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, in denen nach dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann nach Maßgabe der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden, soweit die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii oder Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv dieser Verordnung betrifft.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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