+Artikel 91 (4)

Artikel 91 (4)

Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat:

a) 

Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe,

b) 

Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb von

i) 

Unternehmen, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder Unternehmen, bei dem dasselbe institutsbezogenen Sicherungssystem eine qualifizierte Beteiligung hält;

ii) 

Unternehmen, einschließlich Nichtfinanzunternehmen, an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält.

Für die Zwecke von Buchstabe a Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚Gruppe‘ eine Gruppe von Unternehmen, die entsprechend der Beschreibung in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind, oder eine Gruppe von Unternehmen, die Tochtergesellschaften der gleichen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angehören.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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