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+Artikel 91 (4) |
Artikel 91 (4)Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat:
a)
Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe,
b)
Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb von
i)
Unternehmen, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder Unternehmen, bei dem dasselbe institutsbezogenen Sicherungssystem eine qualifizierte Beteiligung hält;
ii)
Unternehmen, einschließlich Nichtfinanzunternehmen, an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält. Für die Zwecke von Buchstabe a Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚Gruppe‘ eine Gruppe von Unternehmen, die entsprechend der Beschreibung in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind, oder eine Gruppe von Unternehmen, die Tochtergesellschaften der gleichen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angehören. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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