+Artikel 91 (14)
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Artikel 91 (14)
Dieser Artikel und Artikel 91a gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ernennung der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen das Leitungsorgan nicht für die Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder zuständig ist. In den betreffenden Fällen werden geeignete Schutzvorkehrungen getroffen, um die Eignung dieser Mitglieder des Leitungsorgans zu gewährleisten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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