+Artikel 91 (14)
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Artikel 91 (14)
Dieser Artikel und Artikel 91a gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ernennung der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen das Leitungsorgan nicht für die Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder zuständig ist. In den betreffenden Fällen werden geeignete Schutzvorkehrungen getroffen, um die Eignung dieser Mitglieder des Leitungsorgans zu gewährleisten.
1. Ülevaade
1.1 Viited
1.2 Tuvastatud nõuded
1.3 Seotud standardid
2. Tuvastatud nõuded
3. Seotud standardid
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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