Artikel 98 (9)
Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute für den Umgang mit ESG-Risiken sowie die Bewertung der Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken. Bei der Feststellung der Angemessenheit der Verfahren und der Exposition der Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die Geschäftsmodelle dieser Institute. Die Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken wird auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute bewertet. Die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute in Bezug auf ESG-Risiken werden an die in diesen Plänen festgelegten Ziele angepasst. Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute sowie der Fortschritte bei der Bewältigung der ESG-Risiken, die sich aus dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität und zu anderen einschlägigen Regulierungszielen der Union im Zusammenhang mit ESG-Faktoren ergeben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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