Artikel 98 (9)
Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute für den Umgang mit ESG-Risiken sowie die Bewertung der Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken. Bei der Feststellung der Angemessenheit der Verfahren und der Exposition der Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die Geschäftsmodelle dieser Institute. Die Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken wird auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute bewertet. Die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute in Bezug auf ESG-Risiken werden an die in diesen Plänen festgelegten Ziele angepasst. Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute sowie der Fortschritte bei der Bewältigung der ESG-Risiken, die sich aus dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität und zu anderen einschlägigen Regulierungszielen der Union im Zusammenhang mit ESG-Faktoren ergeben.
1. Przegląd
1.1 Odwołania
1.2 Zidentyfikowane wymagania
1.3 Powiązane normy
2. Zidentyfikowane wymagania
Wymagania
| Źródło |
Wymaganie |
3. Powiązane normy
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
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