+ΚΕΦΑΛΑΙΟ 3 ΑΠΟΚΤΗΣΗ Η ΔΙΑΘΕΣΗ ΣΗΜΑΝΤΙΚΗΣ ΣΥΜΜΕΤΟΧΗΣ
---+Artikel 27a Anzeige und Beurteilung des Erwerbs
------+Άρθρο 27α 1.
------+Άρθρο 27α 2.
------+Άρθρο 27α 3.
------+Άρθρο 27α 4.
------+Άρθρο 27α 5.
------+Άρθρο 27α 6.
------+Άρθρο 27α 7.
------+Άρθρο 27α 8.
------+Άρθρο 27α 9.
------+Άρθρο 27α 10.
------+Άρθρο 27α 11.
------+Άρθρο 27α 12.
------+Άρθρο 27α 13.
------+Άρθρο 27α 14.
------+Άρθρο 27α 15.
---+Artikel 27b Beurteilungskriterien
------+Άρθρο 27β 1.
------+Άρθρο 27β 2.
------+Άρθρο 27β 3.
------+Άρθρο 27β 4.
------+Άρθρο 27β 5.
------+Άρθρο 27β 6.
------+Άρθρο 27β 7.
---+Artikel 27c Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
------+Άρθρο 27γ 1.
------+Άρθρο 27γ 2.
------+Άρθρο 27γ 3.
------+Άρθρο 27γ 4.
------+Άρθρο 27γ 5.
---+Artikel 27d Anzeige einer Veräußerung
---+Artikel 27e Informationspflichten und Sanktionen

ΚΕΦΑΛΑΙΟ 3 ΑΠΟΚΤΗΣΗ Η ΔΙΑΘΕΣΗ ΣΗΜΑΝΤΙΚΗΣ ΣΥΜΜΕΤΟΧΗΣ

ΚΕΦΑΛΑΙΟ 3 ΑΠΟΚΤΗΣΗ Η ΔΙΑΘΕΣΗ ΣΗΜΑΝΤΙΚΗΣ ΣΥΜΜΕΤΟΧΗΣ

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 27a Anzeige und Beurteilung des Erwerbs
Artikel 27b Beurteilungskriterien
Artikel 27c Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
Artikel 27d Anzeige einer Veräußerung

Artikel 27d

Anzeige einer Veräußerung

Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, den zuständigen Behörden jede Absicht zur direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des Artikels 27a Absatz 2 anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt schriftlich vor Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung.

Artikel 27e Informationspflichten und Sanktionen

Artikel 27e

Informationspflichten und Sanktionen

Versäumt es der interessierte Erwerber, den beabsichtigten Erwerb im Voraus gemäß Artikel 27a Absatz 1 anzuzeigen, oder hat er trotz des Einspruchs der zuständigen Behörde eine wesentliche Beteiligung im Sinne jenes Artikels erworben, so schreiben die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine wesentliche Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörde erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet möglicher Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird oder dass abgegebene Stimmen für nichtig erklärt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL