+KAPITEL I ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
---+Artikel 1 Errichtung und Tätigkeitsbereich
------+Άρθρο 1 1.
------+Άρθρο 1 2.
------+Άρθρο 1 3.
------+Άρθρο 1 3α.
------+Άρθρο 1 4.
------+Άρθρο 1 5.
------+Άρθρο 1 6.
---+Artikel 2 Europäisches System der Finanzaufsicht
------+Άρθρο 2 1.
------+Άρθρο 2 2.
------+Άρθρο 2 3.
------+Άρθρο 2 4.
------+Άρθρο 2 5.
---+Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden
------+Άρθρο 3 1.
------+Άρθρο 3 2.
------+Άρθρο 3 3.
------+Άρθρο 3 4.
------+Άρθρο 3 5.
------+Άρθρο 3 6.
------+Άρθρο 3 7.
------+Άρθρο 3 8.
------+Άρθρο 3 9.
---+Artikel 4 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 5 Rechtsstellung
------+Άρθρο 5 1.
------+Άρθρο 5 2.
------+Άρθρο 5 3.
---+Artikel 6 Zusammensetzung
---+Artikel 7 Sitz
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KAPITEL I ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
KAPITEL I ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Errichtung und Tätigkeitsbereich
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Artikel 2 Europäisches System der Finanzaufsicht
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Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden
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Artikel 4 Begriffsbestimmungen
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Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„Finanzmarktteilnehmer“ jede Person, auf die eine in Artikel 1 Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet;
2.
„Wichtiger Finanzmarktteilnehmer“ einen Finanzmarktteilnehmer, dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität oder Effizienz der Finanzmärkte in der Union zeitigt oder zeitigen kann;
3.
„Zuständige Behörden“
i)
die zuständigen Behörden und/oder Aufsichtsbehörden im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften;
▼M3
ii)
in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und durch Organismen für gemeinsame, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, sicherzustellen;
▼B
iii)
in Bezug auf Anlegerentschädigungssysteme Einrichtungen, die nationale Entschädigungssysteme nach der Richtlinie 97/9/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Anlegerentschädigungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt;
▼M4
iv)
in Bezug auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (
9
) eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung.
▼B
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Artikel 5 Rechtsstellung
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Artikel 6 Zusammensetzung
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Artikel 6
Die Behörde besteht aus:
1.
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
2.
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
3.
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
4.
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
5.
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
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Artikel 7 Sitz
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Artikel 7
Die Behörde hat ihren Sitz in Paris.
▼M3
Der Standort des Sitzes der Behörde darf die Behörde nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen, wobei die Behörde gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu ihren Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam mit Agenturen der Union nutzen kann.
▼B
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
- EULAW_EL -
EULAW_EL
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