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+Artikel 3 1 |
Artikel 3 1(1) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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