+Artikel 62 3

Artikel 62 3

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Unionsmutterunternehmen über die folgenden Punkte des Zeitplans:

a)

den voraussichtlichen Termin für die Anforderung der für die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b und die Frist für die Übermittlung dieser Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c;

b)

gegebenenfalls den voraussichtlichen Termin für die Organisation der Beratungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe h,

c)

den voraussichtlichen Termin für die Benachrichtigung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL