(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Unionsmutterunternehmen über die folgenden Punkte des Zeitplans:
|
a)
|
den voraussichtlichen Termin für die Anforderung der für die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b und die Frist für die Übermittlung dieser Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c;
|
|
b)
|
gegebenenfalls den voraussichtlichen Termin für die Organisation der Beratungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe h,
|
|
c)
|
den voraussichtlichen Termin für die Benachrichtigung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m.
|