(1) Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung berücksichtigen die beteiligten Behörden bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, falls sie allein handelt, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Notwendigkeit, während der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit das Entscheidungsverfahren auszusetzen, um wesentliche Hindernisse zu beseitigen und sicherzustellen, dass die im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgelegten Fristen entsprechend angepasst werden.