+Artikel 63 Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie
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Artikel 63 Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie
Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert einen vorbereitenden Austausch mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die folgenden Zwecke:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 63 (1)
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Erörterung eines ersten Vorschlags für die Abwicklungsstrategie für die Gruppe;
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Artikel 63 (2)
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Prüfung, ob ein Teil der für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU;
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Artikel 63 (3)
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Festlegung der zusätzlichen Informationen, die vom Unionmutterunternehmen angefordert werden müssen;
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Artikel 63 (4)
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Einigung über die Beiträge, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen erhalten muss, um den Gruppenabwicklungsplan erarbeiten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_EL -
EULAW_EL
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