+Artikel 63 Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie
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Artikel 63 Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert einen vorbereitenden Austausch mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die folgenden Zwecke:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 63 (1)

Erörterung eines ersten Vorschlags für die Abwicklungsstrategie für die Gruppe;

Artikel 63 (2)

Prüfung, ob ein Teil der für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU;

Artikel 63 (3)

Festlegung der zusätzlichen Informationen, die vom Unionmutterunternehmen angefordert werden müssen;

Artikel 63 (4)

Einigung über die Beiträge, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen erhalten muss, um den Gruppenabwicklungsplan erarbeiten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL