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+Artikel 65 4 |
Artikel 65 4(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 3 den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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