+Artikel 65 4

Artikel 65 4

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 3 den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL