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+Artikel 67 1 |
Artikel 67 1(1) Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde konsultierten Mitglieder des Kollegiums übermitteln ihre Anmerkungen zu den Entwürfen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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