+Artikel 74 2

Artikel 74 2

(2)   Kann innerhalb des in Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden erzielt werden, übermitteln die Abwicklungsbehörden, die individuelle Abwicklungspläne erstellen, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde, die die Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls die Unternehmen diese Maßnahmen bereits durchführen, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben;

f)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und Erläuterung der Gründe für die Ablehnung der Entwürfe für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL