+Artikel 83 Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung
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Artikel 83 Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 83 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 82 Absatz 3 geführten Erörterungen mit.

Artikel 83 2

(2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 82 Absatz 4 geführten Erörterungen mit.

Artikel 83 3

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit in Bezug auf die Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL