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+Artikel 83 1 |
Artikel 83 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 82 Absatz 3 geführten Erörterungen mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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