+Artikel 84 2

Artikel 84 2

(2)   Beschließen die Abwicklungsbehörden in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens zu treffen sind, so übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde, die die Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

Von der Abwicklungsbehörde beschlossene Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die betreffenden Unternehmen;

f)

falls die von den Tochterunternehmen gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen von den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die von diesen Tochterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe e die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können;

g)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und Erläuterung der Gründe, weshalb die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit abgelehnt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL