|
+Artikel 87 1 |
Artikel 87 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihren Vorschlag zu
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|