+Artikel 88 Vorschlag auf Ebene der Tochterunternehmen
---+Artikel 88 1
---+Artikel 88 2
---+Artikel 88 3
---+Artikel 88 4

Artikel 88 Vorschlag auf Ebene der Tochterunternehmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 88 1

(1)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den jeweils zuständigen Behörden ihren Vorschlag für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die jedes der Tochterunternehmen der Gruppe jederzeit auf Einzelbasis erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde.

Artikel 88 2

(2)   Der Vorschlag nach Absatz 1 muss begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 88 3

(3)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden geben in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Frist für den Eingang der umfassend begründeten schriftlichen Stellungnahmen der zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermitteln die zuständigen Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gehen die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden davon aus, dass die zuständigen Behörden zu den einzelnen Vorschlägen nach Absatz 1 keine Anmerkungen haben.

Artikel 88 4

(4)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde so bald wie möglich alle Anmerkungen der zuständigen Behörden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL