(3) Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden geben in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Frist für den Eingang der umfassend begründeten schriftlichen Stellungnahmen der zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermitteln die zuständigen Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gehen die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden davon aus, dass die zuständigen Behörden zu den einzelnen Vorschlägen nach Absatz 1 keine Anmerkungen haben.