+Artikel 103 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts
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Artikel 103 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 103 1
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(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU; das Konzept umfasst Folgendes:
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a)
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Beschreibung der gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Gruppenabwicklungskonzept umgesetzt werden kann;
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b)
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Beschreibung der rechtlichen und aufsichtlichen Voraussetzungen, die für die Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts gegebenenfalls erfüllt sein müssen;
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c)
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Frist für die Durchführung des Gruppenabwicklungskonzepts und Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Abwicklungsmaßnahmen,
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d)
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Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Koordinierung der Abwicklungsmaßnahmen, der externen Kommunikation und der internen Kommunikation mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums sowie Kontaktdaten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums;
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e)
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Finanzierungsplan gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen.
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Artikel 103 2
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(2) Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicher, dass das Gruppenabwicklungskonzept Folgendes enthält:
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a)
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Erläuterung der Gründe für die Anwendung einer Alternativoption für den Abwicklungsplan gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Gründe, weshalb die vorgeschlagenen Maßnahmen besser geeignet sind als die im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsstrategie und -maßnahmen, um die Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für eine Abwicklung gemäß Artikel 34 der Richtlinie einzuhalten;
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b)
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Auflistung und Beschreibung der Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, die vom Abwicklungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU abweichen.
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Artikel 103 3
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(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf des Abwicklungskonzepts unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und setzt diesen eine Frist für:
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a)
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die Konsultation gemäß Artikel 104;
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b)
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die Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 106.
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Artikel 103 4
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(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den von ihr erstellten Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Fristen gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU.
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Artikel 103 5
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(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Fristen nach Absatz 3 es den Behörden erlauben, ihre Stellungnahmen unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU abzugeben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_EL -
EULAW_EL
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