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+Artikel 103 3 |
Artikel 103 3(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf des Abwicklungskonzepts unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und setzt diesen eine Frist für:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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