+Artikel 106 Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept
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Artikel 106 Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 106 1

(1)   Sofern die Abwicklungsbehörden nach Erhalt der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 105 Absatz 5 keine Einwände vorbringen wollen, übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre schriftlichen Zustimmungen innerhalb der festgesetzten Frist auf postalischem oder elektronischem Weg.

Artikel 106 2

(2)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept ist die endgültige gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen beigefügt sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL