+Artikel 106 1

Artikel 106 1

(1)   Sofern die Abwicklungsbehörden nach Erhalt der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 105 Absatz 5 keine Einwände vorbringen wollen, übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre schriftlichen Zustimmungen innerhalb der festgesetzten Frist auf postalischem oder elektronischem Weg.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL