+KAPITEL I Zulassungsbedingungen und -Verfahren
---+Artikel 5 Zulassungsanforderung
------+Άρθρο 5 1.
------+Άρθρο 5 2.
------+Άρθρο 5 3.
------+Άρθρο 5 4.
---+Artikel 6 Umfang der Zulassung
------+Άρθρο 6 1.
------+Άρθρο 6 2.
------+Άρθρο 6 3.
---+Artikel 7 Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung
------+Άρθρο 7 1.
------+Άρθρο 7 2.
------+Άρθρο 7 3.
------+Άρθρο 7 4.
------+Άρθρο 7 5.
---+Artikel 8 Entzug von Zulassungen
---+Artikel 9 Leitungsorgan
------+Άρθρο 9 1.
------+Άρθρο 9 2.
------+Άρθρο 9 3.
------+Άρθρο 9 4.
------+Άρθρο 9 5.
------+Άρθρο 9 6.
---+Artikel 10 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
------+Άρθρο 10 1.
------+Άρθρο 10 2.
------+Άρθρο 10 3.
---+Artikel 11 Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs
------+Άρθρο 11 1.
------+Άρθρο 11 2.
------+Άρθρο 11 3.
------+Άρθρο 11 4.
---+Artikel 12 Beurteilungszeitraum
------+Άρθρο 12 1.
------+Άρθρο 12 2.
------+Άρθρο 12 3.
------+Άρθρο 12 4.
------+Άρθρο 12 5.
------+Άρθρο 12 6.
------+Άρθρο 12 7.
------+Άρθρο 12 8.
------+Άρθρο 12 9.
---+Artikel 13 Beurteilung
------+Άρθρο 13 1.
------+Άρθρο 13 2.
------+Άρθρο 13 3.
------+Άρθρο 13 4.
------+Άρθρο 13 5.
---+Artikel 14 Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem
---+Artikel 15 Anfangskapitalausstattung
---+Artikel 16 Organisatorische Anforderungen
------+Άρθρο 16 1.
------+Άρθρο 16 2.
------+Άρθρο 16 3.
------+Άρθρο 16 4.
------+Άρθρο 16 5.
------+Άρθρο 16 6.
------+Άρθρο 16 7.
------+Άρθρο 16 8.
------+Άρθρο 16 9.
------+Άρθρο 16 10.
------+Άρθρο 16 11.
------+Άρθρο 16 12.
---+Artikel 16a Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung
---+Artikel 17 Algorithmischer Handel
------+Άρθρο 17 1.
------+Άρθρο 17 2.
------+Άρθρο 17 3.
------+Άρθρο 17 4.
------+Άρθρο 17 5.
------+Άρθρο 17 6.
------+Άρθρο 17 7.
---+Artikel 18 Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF
------+Άρθρο 18 1.
------+Άρθρο 18 2.
------+Άρθρο 18 3.
------+Άρθρο 18 4.
------+Άρθρο 18 5.
------+Άρθρο 18 6.
------+Άρθρο 18 7.
------+Άρθρο 18 8.
------+Άρθρο 18 9.
------+Άρθρο 18 10.
------+Άρθρο 18 11.
---+Artikel 19 Besondere Anforderungen für MTF
------+Άρθρο 19 1.
------+Άρθρο 19 2.
------+Άρθρο 19 3.
------+Άρθρο 19 4.
------+Άρθρο 19 5.
---+Artikel 20 Besondere Anforderungen für OTF
------+Άρθρο 20 1.
------+Άρθρο 20 2.
------+Άρθρο 20 3.
------+Άρθρο 20 4.
------+Άρθρο 20 5.
------+Άρθρο 20 6.
------+Άρθρο 20 7.
------+Άρθρο 20 8.

KAPITEL I Zulassungsbedingungen und -Verfahren

KAPITEL I Zulassungsbedingungen und -Verfahren

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 Zulassungsanforderung
Artikel 6 Umfang der Zulassung
Artikel 7 Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung
Artikel 8 Entzug von Zulassungen

Artikel 8

Entzug von Zulassungen

Die zuständige Behörde kann einer Wertpapierfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Wertpapierfirma

a) 

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b) 

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

▼M4

c) 

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) nicht mehr erfüllt;

▼B

d) 

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln;

e) 

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.

Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.

Artikel 9 Leitungsorgan
Artikel 10 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
Artikel 11 Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs
Artikel 12 Beurteilungszeitraum
Artikel 13 Beurteilung
Artikel 14 Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem

Artikel 14

Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem

Die zuständige Behörde überprüft, ob eine Rechtspersönlichkeit, die einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt hat, bei der Zulassung die Anforderungen der Richtlinie 97/9/EG erfüllt.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist in Bezug auf strukturierte Einlagen erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben wird, das Mitglied eines gemäß der Richtlinie 2014/49/EU anerkannten Einlagensicherungssystems ist.

Artikel 15 Anfangskapitalausstattung

Artikel 15

Anfangskapitalausstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.

Artikel 16 Organisatorische Anforderungen
Artikel 16a Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

Artikel 16a

Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

Wertpapierfirmen sind von den in den Artikeln 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 24 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.

Artikel 17 Algorithmischer Handel
Artikel 18 Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF
Artikel 19 Besondere Anforderungen für MTF
Artikel 20 Besondere Anforderungen für OTF

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 06.06.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0065
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL