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+Artikel 38 Zusammenrechnung von Zweigstellen |
Artikel 38 Zusammenrechnung von ZweigstellenArtikel 38 Zusammenrechnung von Zweigstellen Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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